Start der Erstgründungsbeihilfe: Das House of Entrepreneurship ist an ihrer Seite!

Im Sommer 2023 führte Luxemburg unter der Leitung des Wirtschaftsministeriums und in enger Zusammenarbeit mit der Handelskammer und der Handwerkskammer ein Hilfsprogramm für die Erstgründung ein. Das Ziel dieses Programms ist es, Unternehmern im Handels- und Handwerksbereich, die in Luxemburg tätig werden möchten, zu unterstützen und ihnen bei der Gründung ihres Unternehmens einen finanziellen Schub zu geben.  

Wie funktioniert diese Unterstützung?  

Das Hilfsprogramm umfasst einen Kapitalzuschuss von bis zu 12.000 EUR, der in sechs Raten an ein neues Kleinstunternehmen vergeben wird. Um diesen Zuschuss zu erhalten, muss ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag bei der Direktion Mittelstand des Wirtschaftsministeriums eingereicht werden.  

Die beiden Berufskammern spielen eine wichtige Rolle bei der Organisation einer kurzen und pragmatischen Ausbildung, die den Zugang zur Unterstützung regelt und ermöglicht. Diese Ausbildung basiert auf einem gemeinsamen pädagogischen Programm.  

Die Berufskammern übernehmen nicht nur die Orientierung und Betreuung der Bewerber entsprechend ihrer Tätigkeit, sondern stellen auch sicher, dass die Projektträger über das notwendige Grundwissen verfügen, um eine solide Basis für ihr Unternehmen zu schaffen. 

Wer ist berechtigt?  

Die Beihilfe richtet sich an Kleinstunternehmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014.  

Um für diese Beihilfe in Frage zu kommen, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein: 

  • Der Antragsteller muss seit 6 Monaten oder wenig über eine Gewerbeerlaubnis oder eine Gewerbeerlaubnis für eine neue, nicht nebensächliche Tätigkeit in Luxemburg verfügen. 

  • Die über eigene Räumlichkeiten verfügen, die nicht als Wohnraum dienen.  

Übernehmer bestehender Unternehmen kommen für diese Beihilfe nicht in Betracht, selbst wenn Unternehmer zum ersten Mal tätig werden.  

Regeln für den Antragsteller der Beihilfe  

Bei Antragstellung gelten folgende Anforderungen für den Unternehmensleiter, also dem Inhaber der Niederlassungsgenehmigung gemäß dem Niederlassungsrecht, für das betreffende Unternehmen (Einzelunternehmen oder Gesellschaft): 

  • durfte  in den letzten 10 Jahren (einschließlich im Ausland) keine Niederlassungsgenehmigung in eigenem Namen oder als Gesellschafter besitzen;  

  • muss eine von den Berufskammern anerkannte Managementausbildung absolviert haben,  

  • darf nicht mehr als 25 % Geschäftsanteile an einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg oder im Ausland halten;  

  • darf in Luxemburg oder im Ausland keine Alters- oder Invaliditätsrente, kein Arbeitsentgelt oder anderes Arbeitseinkommen, kein Arbeitslosengeld, kein Einkommen aus sozialer Eingliederung oder ein anderes Ersatzeinkommen beziehen.  

Das Gesetz erlaubt unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von der Ausbildung. 

Informationen und Kontakt 

Für kommerzielle Projekte steht Ihnen das House of Entrepreneurship per E-Mail durch info@houseofentrepreneurship.lu oder telefonisch unter +352 42 39 39 330 zur Verfügung.