Die Gründung eines Unternehmens in Luxemburg wird durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Mai 2026, das aus dem Gesetzentwurf Nr. 8669 hervorgegangen ist, vereinfacht. Diese Reform führt einen neuen Mechanismus ein, der es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, die Einzahlung des gesetzlichen Mindeststammkapitals von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sàrl) und vereinfachten Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sàrl-S) aufzuschieben.
Diese Maßnahme trägt insbesondere den Schwierigkeiten Rechnung, mit denen bestimmte Unternehmensgründer bei der Eröffnung eines Geschäftskontos konfrontiert sein können, einem Schritt, der mitunter erforderlich ist, bevor die Mittel tatsächlich bereitgestellt werden können.
Eine Frist von bis zu zwölf Monaten
Bislang setzte die Gründung einer Sàrl in der Praxis die sofortige Einzahlung des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 12.000 Euro voraus. Künftig kann das gesetzliche Mindeststammkapital innerhalb einer Höchstfrist von zwölf Monaten ab Gründung der Gesellschaft eingezahlt werden.
Das Kapital muss jedoch bereits bei der Gründung der Gesellschaft vollständig gezeichnet sein. Lediglich seine tatsächliche Einzahlung kann aufgeschoben werden.
Diese Entwicklung soll die ersten Schritte des unternehmerischen Weges erleichtern und zugleich die mit dem Stammkapital verbundenen Garantien aufrechterhalten.
Ein geregelter Rahmen
Bei einer Sàrl betrifft die Möglichkeit, die Einzahlung des Kapitals aufzuschieben, ausschließlich Bareinlagen, die bei der Gründung geleistet werden, und ist auf den Betrag des gesetzlichen Mindeststammkapitals beschränkt. Sacheinlagen, der Teil des Kapitals, der dieses Mindestkapital übersteigt, sowie spätere Kapitalerhöhungen unterliegen weiterhin einer sofortigen Einzahlung.
Bei einer Sàrl-S kann sich die aufgeschobene Einzahlung auf das gesamte bei der Gründung gezeichnete Stammkapital beziehen, sofern dieses aus Bareinlagen besteht.
Die Reform hebt die Anforderung eines Mindeststammkapitals somit nicht auf, sondern bietet mehr Flexibilität hinsichtlich des Zeitplans für dessen Einzahlung.
Besondere Aufmerksamkeit für die Satzung
Die Satzung beziehungsweise die Gründungsurkunde muss die Modalitäten der Einzahlung des Stammkapitals festlegen. Sie kann insbesondere eine kürzere Frist als die gesetzliche Höchstfrist von zwölf Monaten vorsehen.
Den Gründern wird empfohlen, bereits bei der Gründung der Gesellschaft die Modalitäten der Kapitalabrufe sowie die Zahlungstermine vorwegzunehmen, um eine klare und rechtssichere Umsetzung des Mechanismus zu gewährleisten.
Aufrechterhaltung der Garantien
Um die Transparenz gegenüber Dritten zu wahren, müssen die betroffenen Gesellschaften im Anschluss an die Bilanz die Liste der Gesellschafter veröffentlichen, deren Gesellschaftsanteile nicht vollständig eingezahlt sind, sowie die noch geschuldeten Beträge.
Darüber hinaus bleiben die Verpflichtungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unverändert.
Eine unternehmerfreundliche Maßnahme
Diese neue Flexibilität stellt einen praktischen Fortschritt für Projektträger dar, insbesondere wenn Bank- oder Verwaltungsverfahren die Bereitstellung der für die Gründung ihrer Gesellschaft erforderlichen Mittel verzögern.
Sie entbindet die Gründer jedoch nicht von der Einhaltung ihrer finanziellen Verpflichtungen: Das aufgeschobene Kapital muss innerhalb der vorgesehenen Fristen eingezahlt werden, und die Eröffnung eines Bankkontos bleibt für den Betrieb der Gesellschaft unerlässlich.
Unternehmer werden daher aufgefordert, diese Aspekte bereits in der Gründungsphase sorgfältig vorzubereiten und darauf zu achten, dass ihre Satzung an ihre Situation angepasst ist.
Das House of Entrepreneurship begleitet Projektträger und Unternehmer bei ihren Schritten zur Gründung, Strukturierung und Entwicklung ihres Unternehmens.
Bei Fragen zur Einzahlung des Stammkapitals können Unternehmen das House of Entrepreneurship per E-Mail unter info@houseofentrepreneurship.lu oder telefonisch unter (+352) 42 39 39 330 kontaktieren.
