Ab dem 19. Juni tritt ein neues Gesetz¹ in Kraft, das die Öffnungszeiten von Handelsgeschäften und Handwerksbetrieben mit einer für die Öffentlichkeit zugänglichen physischen Verkaufsstelle reformieren soll. Ziel ist es, die bestehenden Regeln zu vereinfachen, die Praktiken zu harmonisieren und den Unternehmen mehr Flexibilität zu bieten.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz gilt für gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten, die einer Niederlassungsgenehmigung unterliegen und Produkte verkaufen oder Dienstleistungen direkt an den Endverbraucher in einer für die Öffentlichkeit zugänglichen physischen Verkaufsstelle erbringen.
Bestimmte Tätigkeiten bleiben weiterhin ausgeschlossen, insbesondere Restaurants, Hotels, Schankbetriebe, Kinos, Geschäfte in Bahnhöfen oder Flughafenterminals, zeitlich begrenzte Märkte, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Bestattungsunternehmen, bestimmte Tankstellen sowie Verkaufsautomaten.
Neue zulässige Öffnungszeiten
Die betroffenen Geschäfte können öffnen:
montags bis freitags: von 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr;
samstags, sonntags, an gesetzlichen Feiertagen und an Vorabenden von Feiertagen: von 5.00 Uhr bis 19.00 Uhr;
am 22. Juni, 24. Dezember und 31. Dezember: von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten sind der Zugang der Kundschaft und der Direktverkauf untersagt.
Diese Öffnungszeiten stellen eine Öffnungsmöglichkeit dar und keine Verpflichtung.
Sonderregelung für bestimmte Feiertage
Am 1. Januar, 1. Mai und 25. Dezember müssen alle betroffenen Betriebe grundsätzlich geschlossen bleiben, mit Ausnahme von Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Cateringbetrieben und Verzehrsalons, die jedoch von 5.00 Uhr bis 19.00 Uhr öffnen dürfen.
Die übrigen Betriebe können ebenfalls zu denselben Zeiten öffnen, wenn ein Kollektivvertrag oder ein interprofessionelles Abkommen dies vorsieht.
Erweiterung der neuen zulässigen Öffnungszeiten
Das Gesetz ermöglicht bestimmte Ausnahmen:
Eine Öffnung kann bis 1.00 Uhr morgens verlängert werden, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder einem interprofessionellen Abkommen vorgesehen ist;
eine durchgehende Öffnung rund um die Uhr, von Montag bis einschließlich Sonntag, ist für bestimmte spezifische Tätigkeiten möglich, insbesondere für den Verkauf von Lebensmitteln, Gesundheits- und Hygieneprodukten, Tiernahrung, Büchern, Zeitungen, Kraftstoffen oder Telekommunikationsmaterial, sofern dies in einem Kollektivvertrag oder einem interprofessionellen Abkommen vorgesehen ist;
eine durchgehende Öffnung von 24 Stunden ist für jeden Betrieb bis zu zweimal pro Jahr zulässig, sofern der Minister für den Mittelstand mindestens eine Woche im Voraus darüber informiert wird.
Das Wichtigste in Kürze
Diese Reform bietet den betroffenen Unternehmen mehr Flexibilität und erhält zugleich einen klaren regulatorischen Rahmen aufrecht. Unternehmen, die ihre Öffnungszeiten anpassen möchten, müssen außerdem darauf achten, die geltenden Vorschriften zur Arbeitszeit, zu Ruhezeiten und zur Sonntagsarbeit einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der oben zusammengefassten gesetzlichen Bestimmungen kann mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 25.000 Euro und im Wiederholungsfall mit der vorübergehenden Schließung des Betriebs geahndet werden.
¹ Gesetz vom 19. Dezember 2025 zur Regelung der Öffnungszeiten im Handels- und Handwerkssektor. Gleichzeitig wird das geänderte Gesetz vom 19. Juni 1995 über die Schließung von Einzelhandelsgeschäften im Handels- und Handwerkssektor aufgehoben.
