Luxemburger Regierung beschließt neue Maßnahmen

Covid-19

Die luxemburgische Regierung hat gerade eine Reihe neuer Maßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Gesundheits- und Wirtschaftskrise beschlossen:

Aussetzung der Frist für den Ablauf von Baugenehmigungen

Die in Artikel 37 Absatz 5 des geänderten Gesetzes vom 19. Juli 2004 über Stadtplanung und Stadtentwicklung vorgesehene einjährige Verfallsfrist für Baugenehmigungen, die nicht vor dem Krisenzustand abgelaufen ist, wird für die Dauer des Krisenzustands ausgesetzt. Diese Aussetzung hält den Verlauf der Krise vorübergehend auf, ohne die bereits verstrichene Zeit auszulöschen. Konsultieren Sie das Reglement hier.

Aussetzung der Fristen für die Aushandlung eines Sozialplans

Die großherzogliche Verordnung vom 1. April 2020, die von den in Artikel L. 166-2. des Arbeitsgesetzbuches festgelegten Fristen abweicht, setzt die geltenden Fristen während der Aushandlung eines Sozialplans im Rahmen von Massenentlassungen und gegebenenfalls des damit verbundenen Schlichtungsverfahrens für die Dauer der Krisenzeit aus.

Aussetzung einer der Gründe für den Entzug von Vorruhestandsleistungen

Die großherzogliche Verordnung vom 1. April 2020, die von Artikel L. 585-6. des Arbeitsgesetzbuches abweicht, setzt einen der Gründe für den Entzug der Vorruhestandsleistungen vorübergehend aus, nämlich die Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die ein Einkommen generiert, das im Laufe eines Kalenderjahres die Hälfte des für den betreffenden Arbeitnehmer geltenden sozialen Mindestlohns pro Monat übersteigt. Diese großherzogliche Verordnung gilt nur für Firmen, die eine der in Artikel 3 (2) oder Artikel 5 Absatz 1 der großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 genannten Tätigkeiten ausüben.

Aussetzung der Probezeiten von Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit wegen Fälle höherer Gewalt (Coronavirus) betroffen sind

Die großherzogliche Verordnung vom 1. April 2020, die von den Artikeln L. 111-3., L. 121-5., L. 122-11. und L. 131-7. des Arbeitsgesetzbuches abweicht, setzt die Probezeit für Arbeitnehmer aus, die für ein Unternehmen arbeiten, das seine Tätigkeit einstellen oder so verlangsamen musste, dass es verpflichtet ist, auf Kurzarbeit wegen höherer Gewalt (Covid-19) zurückzugreifen.

Änderung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19

Die großherzogliche Verordnung vom 1. April 2020 zur Änderung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen im Kampf gegen Covid-19 änderte die genannte großherzogliche Verordnung und fügte im Artikel 5 die Aktivität "les services de transport, de transbordement et d’expédition de marchandises et de fret" (übersetzt: "Transport-, Umschlag- und Speditionsdienstleistungen") hinzu.

Infolgedessen ist es den von dieser Änderung betroffenen Arbeitgebern auch möglich, während eines Krisenzustands jeden Urlaub zu verweigern und bis zu 60 Stunden pro Woche zu arbeiten, sofern sie die Genehmigung des Ministers für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft haben.