Kapitel
Über uns
Die Schiedsstelle der Handelskammer des Großherzogtums Luxemburg, auch bekannt als Luxembourg Arbitration Center (LAC), wurde 1987 gegründet, um eine Alternative zur gerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten anzubieten, die oftmals zu langwierig und zu kostspielig ist und auf die technischen Aspekte und Komplexität der heutigen Geschäftswelt kaum zugeschnitten ist. Das LAC hat seine eigene Schiedsverordnung (die LAC-Schiedsverordnung), die am 1. Januar 2020 aktualisiert wurde.
Neben der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit setzt sich die Schiedsstelle aktiv für die Förderung von Schiedsverfahren in Luxemburg ein, indem es zur Entwicklung des Schiedsverfahrensrechts und der Ausbildung qualifizierte Schiedsrichter beiträgt, sowie die lokalen Schiedsgerichtsvereinigungen unterstützt : Think Tank for Arbitration, and Luxembourg Arbitration Association.
Der Schiedsrat
Die Schiedsstelle übt ihre Tätigkeit unter der Aufsicht eines Schiedsrates (der Rat) aus, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, nämlich :
- der Vorsitzende des luxemburgischen Nationalkomitees der Internationalen Handelskammer (ICC), als Präsident,
- das luxemburgische Mitglied des Schiedsgerichtshofs der ICC,
- der Präsident der luxemburgischen Anwaltskammer,
- der Generaldirektor der Handelskammer, und
- der Vorsitzende des Instituts der Wirtschaftsprüfer (Institut des Réviseurs d'Entreprises - IRE).
Die Aufgabe des Schiedsrates besteht darin, zu überwachen, dass die anhängigen Schiedsverfahren ordnungsgemäß und entsprechend der in der LAC-Schiedsverordnung verankerten Modalitäten durchgeführt werden.
Der Rat tritt von Fall zu Fall zusammen, um geeignete Entscheidungen zu erörtern und zu treffen, u. a. in Bezug auf die prima facie-Zuständigkeit, die Ernennung oder Ablehnung von Schiedsrichtern und die Kosten des Schiedsverfahrens.
Das Sekretariat
Das Sekretariat ist mit der laufenden Verwaltung der Fälle sowie der Organisation von Veranstaltungen zur Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit der Schiedsstelle und in Luxemburg im Allgemeinen beauftragt.
Kontakt
Postanschrift:
LUXEMBOURG ARBITRATION CENTER
CHAMBRE DE COMMERCE
L-2981 LUXEMBURG
Besucheradresse:
LUXEMBOURG ARBITRATION CENTER
CHAMBRE DE COMMERCE
7, rue Alcide de Gasperi
L-1615 LUXEMBURG
Öffnungszeiten:
Mon-Fri: 09:00 - 12:30, 14:00 - 17:00
Telefon: (+352) 42 39 39-373
Fax: (+352) 42 39 39-800
Email: arbitration@cc.lu
Was ist das Schiedsverfahren?
Ein Schiedsverfahren ist ein Verfahren, bei dem ein Rechtsstreit gemäß einer Vereinbarung zwischen den Parteien einem oder mehreren Schiedsrichtern vorgelegt wird, die eine bindende und endgültige Entscheidung fällen. Ein Schiedsverfahren kann nur stattfinden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Die Parteien können mit Blick auf eventuelle zukünftige Streitigkeiten aus einem Vertrag zuvor bestimmen, dass diese einem Schiedsgericht vorgelegt werden, das gemäß der LAC-Schiedsverordnung darüber befindet, indem sie eine entsprechende Schiedsgerichtsklausel in den Vertrag aufnehmen. Auch ohne eine solche vertraglich vereinbarte Klausel ist es den Parteien gestattet, bei einem Rechtsstreit die Dienste der Schiedsstelle in Anspruch zu nehmen und eine Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen.
Die meisten Rechtsstreite können durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden. In der Praxis ist ein Schiedsverfahren vor allem in folgenden Fällen gerechtfertigt:
- Es handelt sich um einen internationalen Rechtsstreit;
- Der Streitwert hat eine gewisse Höhe;
- Der Rechtsstreit ist technisch relativ kompliziert;
- Die Parteien wünschen eine vertrauliche Behandlung der Angelegenheit.
Um natürliche und juristische Personen, die an dieser Form der Streitbeilegung interessiert sind, zu informieren, hat sich die Handelskammer dazu entschieden, eine Ausgabe ihrer praktischen Leitfäden dem Schiedsverfahren im Allgemeinen und dem LAC insbesondere, sowie den von ihm angebotenen Dienstleistungen zu widmen. Dort finden Sie Erklärungen, Ratschläge, nützliche Kontakte sowie Erfahrenswerte. Den Leitfaden finden Sie in zweisprachiger Fassung Französisch/Englisch unter diesem link.
Die Vorteile des Schiedsverfahrens
Das Schiedsverfahren bietet zahlreiche Vorteile gegenüber dem klassischen Gerichtsverfahren:
- Vertraulichkeit und Diskretion: anders als bei einem quasi öffentlichen Gerichtsverfahren garantiert die Schiedsstelle für die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens und stellt damit sicher, dass sowohl über die Existenz des Streitfalls als auch das gegebenenfalls betroffene Know-how Stillschweigen bewahrt wird.
- Schnelligkeit: Der oder die Richter müssen ihren Schiedsspruch innerhalb von maximal 6 Monaten sprechen;
- Rechtssicherheit: Der Schiedsspruch kann weltweit in allen 172 Ländern, die dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer. Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 beigetreten sind, rasch vollstreckt werden;
- Kompetenz der Schiedsrichter: Angesichts der zunehmenden Komplexität der Streitfälle verfügen die bei einem Rechtsstreit angerufenen staatlichen Richter nicht unbedingt über die erforderlichen Spezialkenntnisse. Bei einem Schiedsverfahren haben die Parteien die Möglichkeit, entweder selbst den oder die Schiedsrichter zu bestimmen oder die Schiedsstelle zu beauftragen, zwischen Personen auszuwählen, die über die gebotene fachliche Kompetenz in einem bestimmten Bereich verfügen, der Gegenstand der Streitigkeit ist;
- Einziges Verfahren: Bei einem internationalen Rechtsstreit besteht die Gefahr, dass es zu mehreren langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren kommt. Bei einem Schiedsverfahren gibt es nur ein Verfahren, das der Schiedsverordnung und der von den Parteien vereinbarten Gesetzgebung unterliegt.
Luxemburg als Schiedsort
Luxemburg bietet sich der Vielfalt der Vorteile des Landes als Schiedsort an.
Zu den Hauptvorteilen zählen seine Neutralität, die politische und gesellschaftliche Stabilität, die strategische Lage in Europa (auf halber Strecke auf der Achse London-Mailand und der Achse Paris-Frankfurt) sowie die erstklassige Verkehrs-, Logistik- und Telekommunikationsinfrastruktur (weniger als zwei Flugstunden von den großen europäischen Hauptstädten).
Die Mehrsprachigkeit seiner Einwohner (Französisch, Deutsch, Englisch und Luxemburgisch) und die kulturelle Vielfalt fördern die Weltoffenheit und kommen der unbestrittenen Fähigkeit des Landes zugute, Konflikte zu lösen und gegensätzliche Stellungen im Geist des Kompromisses und der Neutralität zu vereinen, um auf diese Weise die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien möglichst aufrecht zu erhalten.
Das luxemburgische Schiedsverfahrensrecht und die Rechtsprechung fördern traditionell die Schiedsgerichtsbarkeit. Eine Reform des Schiedsverfahrensrechts, dessen Beitrag größtenteils dem Luxembourg Think Tank for Arbitration zu verdanken ist, wurde kürzlich in die Wege geleitet. Das Gesetz vom 19. April 2023 zur Änderung von Teil II, Buch III, Titel I der neuen Zivilprozessordnung im Hinblick auf eine Reform der Schiedsgerichtsbarkeit ist am 25. April 2023 in Kraft getreten. Diese Reform orientiert sich an der französischen Reform des Schiedsverfahrensrechts von 2011 und weist Merkmale des belgischen Schiedsverfahrensrechts auf, welches dem UNCITRAL-Modellgesetz folgt.
Luxemburg verfügt über einen Pool von mehrsprachigen Schiedsrichtern verschiedener Nationen, die in Frankreich, Belgien, Deutschland und Luxemburg ausgebildet werden. Aufgrund der geopolitischen Lage des Landes sind die Juristen im Umgang mit komplexen grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften und Streitigkeiten erfahren.
Nicht zuletzt sorgt die vielseitige und auf bestimmte High-Tech-Branchen spezialisierte Wirtschaft dafür, dass in den unterschiedlichen Bereichen hochqualifizierte Experten vorhanden sind. Das international und weltweit anerkannte Finanzzentrums bürgt für gleichzeitig für Kompetenz und Know-how in Finanzangelegenheiten.
LAC-Schiedsverordnung und Modellklauseln
LAC-Schiedsverordnung
Die Schiedsverordnung der Schiedsstelle wurde zum 1. Januar 2020 aktualisiert. Die neuen Regeln stellen eine umfassende Überarbeitung der geltenden Regeln der Schiedsstelle dar und gelten für alle Verfahren, die ab diesem Datum bei der Schiedsstelle eingeleitet werden, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass die vorherige Version der Regeln gilt.
Die Änderungen zielen darauf ab, die Effizienz des Schiedsverfahrens zu erhöhen und den neuen Erwartungen der Parteien an die Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung zu tragen.
Insbesondere wurde ein Eilverfahren eingeführt, das es den Parteien ermöglicht, dringende vorläufige oder sichernde Maßnahmen zu beantragen, die nicht bis zur Ernennung eines Schiedsgerichts warten können (Anhang III der LAC-Schiedsverordnung), sowie ein vereinfachtes Verfahren, das es den Parteien ermöglicht, Streitigkeiten, die 1 Mio. EUR nicht überschreiten, oder Streitigkeiten, für die die Parteien die Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens vereinbart haben, schneller und kostengünstiger zu regeln (Anhang II der LAC-Schiedsverordnung).
Hiermit stellt der Schiedsstelle den Unternehmen ein modernes und effizientes Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung.
Muster-Schiedsklausel
Bei möglichen Streitigkeiten aus einem Vertrag können sich die Parteien im Voraus dafür entscheiden, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach der LAC-Schiedsverordnung zu unterwerfen, indem sie eine entsprechende Schiedsklausel in den Vertrag aufnehmen.
Auch ohne eine solche Klausel steht es den Parteien frei, die der Schiedsstelle in Anspruch zu nehmen, sobald eine Streitigkeit aufkommt, indem sie eine Schiedsvereinbarung unterzeichnen.
A) Musterklausel
„Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag werden nach der Schiedsverordnung der Handelskammer Luxemburg von einem oder mehreren gemäß dieser Verordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“
Diese Klausel kann durch eine oder mehrere der folgenden Bestimmungen ergänzt werden:
„Das Schiedsgericht besteht aus einem / drei Schiedsrichter(n).“
„Das auf diesen Vertrag anwendbare Recht ist (...).“
„Das Schiedsverfahren wird in (...) [Sprache] durchgeführt.“
„Der Ort des Schiedsverfahrens ist (...) [Stadt, Land].“
B) Optionen der Musterklausel
1. Ausschluss der Bestimmungen über Eilmaßnahmen
Möchten die Parteien jegliche Inanspruchnahme des Eilverfahrens ausschließen, müssen sie sich ausdrücklich für einen solchen Ausschluss entscheiden, indem sie der Schiedsklausel unter A) folgenden Wortlaut hinzufügen:
„Die Bestimmungen über Eilmaßnahmen finden keine Anwendung.“
2. Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren
Die Schiedsverordnung sieht die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Fälle mit geringem Streitwert (Streitwert bis zu 1.000.000 €) vor.
- Wenn die Parteien die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren ausschließen wollen, müssen sie sich ausdrücklich für einen solchen Ausschluss entscheiden, indem sie der Schiedsklausel unter A) folgenden Wortlaut hinzufügen:
„Die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren finden keine Anwendung.“
- Wenn die Parteien die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren unabhängig vom Streitwert oder über die in der Schiedsverordnung festgelegte Grenze hinaus in Anspruch nehmen möchten, müssen sie sich ausdrücklich für die Anwendung dieser Bestimmungen entscheiden, indem sie der Schiedsklausel unter A) folgenden Wortlaut hinzufügen
„Die Parteien vereinbaren gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Schiedsverordnung, dass die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (unabhängig vom Streitwert / sofern der Streitwert (…) nicht übersteigt) Anwendung finden.“
Schiedsvereinbarung
Auch ohne eine solche Klausel steht es den Parteien frei, die Dienste der Schiedsstelle in Anspruch zu nehmen, sobald eine Streitigkeit aufkommt, indem sie eine Schiedsvereinbarung unterzeichnen.
Die Schiedsklage
Schritt 1
Um ein Schiedsverfahren bei der Schiedsstelle einzuleiten, muss der Kläger eine Schiedsklage beim Sekretariat einreichen.
Gemäß Artikel 3 (1)(a) der LAC-Schiedsverordnung, muss die Klage folgenden Informationen enthalten:
- Name, Vorname, Titel, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Parteien und ihrer Vertreter im Verfahren;
- eine Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen und Umstände sowie zur Anspruchsgrundlage, auf die die Klageansprüche gestützt werden;
- die Anträge, unter Angabe der Höhe der bezifferten Ansprüche, und, soweit möglich, eine Schätzung des Geldwerts sonstiger Ansprüche;
- die Vereinbarungen zwischen den Parteien und insbesondere die Schiedsvereinbarung und die der Klarstellung des Streitfalles dienlichen Unterlagen und Angaben;
- alle sachdienlichen Hinweise zur Anzahl der Schiedsrichter und ihrer Auswahl gemäß Artikel 10 der Schiedsgerichtsordnung und
- alle sachdienlichen Hinweise und Anmerkungen oder Vorschläge zum Schiedsort, zu den anwendbaren Rechtsregeln und zur Verfahrenssprache.
Der Kläger kann mit der Klage weitere Dokumente oder Informationen einreichen, soweit er es für geboten hält oder soweit diese zu einer effizienten Streitbeilegung beitragen können.
Die Klage muss in so vielen Ausfertigungen eingereicht werden, dass je eine Abschrift für jede Partei, je eine für jeden Schiedsrichter und eine für das Sekretariat zur Verfügung steht (Artikel 3(2) Absatz 1 der LAC-Schiedsverordnung). Bei einem Schiedsverfahren mit einem Kläger und einem Beklagten und einem Schiedsgericht, das aus drei Schiedsrichtern besteht, sind beispielsweise sechs Exemplare einzureichen.
Im Rahmen der Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ist das LAC dazu verpflichtet, eine Reihe von Überprüfungen durchzuführen und behält sich daher das Recht vor, zusätzliche Dokumente oder Informationen anzufordern, insbesondere in Bezug auf (i) die Identität der Parteien, (ii) die Identität der mit dem Streitfall verbundenen Entitäten sowie (iii) die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Parteien und der verbundenen Entitäten.
Schritt 2
Der Kläger hat einen Vorschuss in Höhe von 1.000 € zu entrichten (Artikel 3(2) Absatz 1 und Absatz 8 des Anhangs I der LAC-Schiedsverordnung).
Der Vorschuss wird nicht zurückgezahlt und wird später auf den Anteil des Klägers an der Rückstellung für Honorare und Auslagen des Schiedsrichters sowie für die Verwaltungskosten der Schiedsstelle angerechnet. (Absatz 8 des Anhangs I der LAC-Schiedsverordnung).
Um eine zügige Bearbeitung der Akte zu gewährleisten, raten wir den Klägern, die Zahlung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zu leisten.
Kontaktieren Sie uns im Voraus unter arbitration@cc.lu , um nähere Einzelheiten zu den Zahlungsbedingungen zu erfahren.
Was geschieht danach?
Die Schiedsstelle schickt dem Antragsteller eine Bestätigung über den Eingang der Akte und leitet den Antrag und etwaige Anlagen an den Antragsgegner weiter.
Gegebenenfalls kann das Sekretariat dem Antragsteller vor der Weiterleitung der Akte an den Antragsgegner eine zusätzliche Frist einräumen, um entweder zusätzliche Ausfertigungen der Klage einzureichen oder den Vorschuss zu entrichten.
Es ist zu beachten, dass das Datum des Beginns des Schiedsverfahrens das Datum ist, an dem die Klage beim Sekretariat eingeht (Artikel 3(3) der LAC-Schiedsverordnung). Das Sekretariat stellt die Akte dem/den Beklagten jedoch erst zu, wenn genügend Ausfertigungen vorliegen und der Vorschuss entrichtet wurde (Artikel 3 Absatz 4 der LAC-Schiedsverordnung). Kommt der Kläger einer der beiden vorgenannten Anforderungen bei der Einreichung oder innerhalb der vom Sekretariat gesetzten Frist nicht nach, wird die Akte geschlossen, unbeschadet des Rechts des Klägers, die gleichen Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einer anderen Klage geltend zu machen (Artikel 3 Absatz 2 der LAC-Schiedsverordnung).
Kostenrechner
Die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen die Honorare und Auslagen des Schiedsrichters sowie die Verwaltungskosten des Zentrums. Diese werden vom Ausschuss gemäß den Bestimmungen des Anhangs I der Schiedsverordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens geltenden Fassung festgesetzt.
Um Ihnen die Berechnung zu erleichtern, hat das Zentrum einen Kostenrechner gemäß Anhang I unserer Schiedsverordnung in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung eingerichtet.
Für jeden Antrag auf ein Schiedsverfahren gemäß der Schiedsverordnung ist eine Gebühr von 1.000 € zu entrichten. Diese Zahlung ist in keinem Fall erstattungsfähig und wird später auf den Anteil des Klägers am Kostenvorschuss zur Deckung der Honorare und Auslagen des Schiedsrichters und der Verwaltungskosten des Zentrums angerechnet.
Gebühren für ein Eilverfahren
Bitte beachten Sie, dass Eilverfahren nicht im Kostenrechner enthalten sind, da für solche Verfahren eine Pauschalgebühr von 18.000 € erhoben wird, die sich aus 15.000 € für die Honorare und Auslagen des Eilschiedsrichters und 3.000 € für die Verwaltungskosten des Zentrums zusammensetzt (Absatz 16 des Anhangs III der Schiedsverordnung). Kommt das Eilverfahren nicht zustande oder wird es aus anderen Gründen vor einer Entscheidung beendet, bestimmt der Ratspräsident oder ein anderes vom Ratspräsidenten zu diesem Zweck benanntes Mitglied des Rats den Betrag, der dem Kläger gegebenenfalls zu erstatten ist. Ein Betrag von 1.000 € für die Verwaltungskosten des Zentrums ist in jedem Fall einbehalten (Absatz 20 des Anhangs III der Schiedsverordnung).
Haftungsausschluss
Der Rechner bietet eine Schätzung der genannten Kosten auf der Grundlage der durchschnittlichen Honorare der Schiedsrichter. Er stellt keine verbindliche und feste Schätzung der Kosten dar, die der Ausschuss festsetzen wird. Je nach Aktenlage kann der Ausschuss die Kosten auf einen höheren oder niedrigeren Betrag als den Durchschnitt festsetzen. Darüber hinaus können die Kosten im Laufe des Verfahrens jederzeit angepasst werden, um insbesondere Schwankungen des Streitwerts, Änderungen der geschätzten Kosten des Schiedsrichters oder Änderungen der Schwierigkeit oder Komplexität des Schiedsverfahrens zu berücksichtigen.
Übersteigt der Streitwert 50.000.001 €, legt der RatAusschuss die Kosten von Fall zu Fall fest.
Alle Beträge sind ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die an den Schiedsrichter zu zahlenden Beträge enthalten weder die Mehrwertsteuer noch andere Steuern oder Gebühren und Abgaben, die auf das Honorar des Schiedsrichters erhoben werden. Die Parteien sind verpflichtet, diese Steuern und Abgaben zu zahlen. Die Einziehung solcher Steuern oder Abgaben ist eine Angelegenheit, die ausschließlich zwischen dem Schiedsrichter und den Parteien zu regeln ist.
Wahl des Schiedsrichters
Die Schiedstelle verfügt nicht über eine öffentlich zugängliche Liste von Schiedsrichtern.
Ernennung von Schiedsrichtern
Parteien, die Schiedsrichter ernennen möchten, können die folgenden Tools nutzen:
- Die Suchmaschine der luxemburgischen Anwaltskammer ermöglicht die Suche nach Anwälten nach ihrer Spezialisierung.
- Die Suchmaschine der Luxembourg Arbitration Association ermöglicht es, die Mitgliederliste der Vereinigung nach verschiedenen Kriterien zu sortieren (Sprache, Fachgebiet, Erfahrung, Nationalität usw.).
Schiedsrichter-Kandidaten
Wir laden alle Bewerber, die ein Interesse an künftige Ernennungen zum Schiedsrichter zeigen, ein, sich mit einem ausführlichen Lebenslauf unter arbitration@cc.lu zu melden.
Bitte beachten Sie, dass die Zusendung des Lebenslaufs keine Voraussetzung für eine Ernennung ist und auch keine Garantie für eine Ernennung in künftigen Verfahren darstellt.
Räumlichkeiten der Schiedsstelle
Unser Konferenzzentrum befindet sich in Kirchberg, dem wichtigsten Geschäftsviertel Luxemburgs, und ist ein hochmoderner Rahmen für die Durchführung von Schiedsverfahren. Die Schiedsstelle und das Konferenzzentrum befinden sich in der Nähe des Stadtzentrums, des Flughafens, zahlreicher Hotels und der wichtigsten Autobahnanschlüsse. Es ist sowohl mit dem Auto (mit Zugang zu einer Tiefgarage) als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Straßenbahn- und Bushaltestellen sind 200 m entfernt) leicht erreichbar.
Die Säle sind mit Videokonferenztools, Übersetzungskabinen, Projektoren und Bildschirmen ausgestattet. Sie bieten Platz für Gruppen jeder Größe.
Die Organisatoren haben die Wahl zwischen Mittagessen, Buffet und Cocktails.
Wenden Sie sich bitte an die Schiedsstelle oder das Konferenzzentrum, um einen Kostenvoranschlag zu erhalten.
Nützliche Links
- Praktische Leitfäden des Schiedsverfahrens (FR und EN)
- Gesetz vom 19. April 2023 zur Änderung von Teil II, Buch III, Titel I der neuen Zivilprozessordnung im Hinblick auf eine Reform der Schiedsgerichtsbarkeit (FR)
- LAC-Musterklauseln (FR, EN und DE)
- LAC-Schiedsverordnung 2020 (FR, EN und DE)
- LAC-Schiedsverordnung 2014 (FR, EN und DE)
- Räumlichkeiten des Zentrums (FR) und (EN)